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Ferienwohnung Sommerzeit
§1
Abschluss des Gastaufnahmevertrages
1. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Buchung schriftlich erfolgen.
2. Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten
Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
§ 2
Leistungen, Preise und Bezahlung
1. Die vom Beherbergunsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot.
2. Die angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Gesondert anfallende Entgelte oder Sonderleistungen die gesondert vereinbart ist,
deren Inanspruchnahme dem Mieter freigestellt ist, sind diese Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
3. Mit der verbindlichen Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises zu zahlen.
Die Kontonummer des Zahlungsempfängers lautet: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Empfänger: Vermieter Familie Strelski
4. Der vereinbarte Restbetrag, einschließlich alle Nebenkosten, ist eine Woche vor Anreise direkt beim
Vermieter zu zahlen.
5. Werden Anzahlung (und Restzahlung) nicht fristgemäß geleistet, ist der Beherbergungsbetrieb nach erfolgloser
Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Gast mit Stornierungskosten gemäß §5 Nr.3 zu
belasten.
§ 3
Kaution
Sollten die Vertragspartner ein Kaution vereinbart haben, zahlt der Mieter an den Vermieter eine Sicherheit für
überlassene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in Höhe von 100 EURO. Die Kaution ist bei Übergabe des Schlüssels zu leisten und ist nicht verzinslich. Sie wird am Ende des Mietaufenthaltes nach ordnungsgemäßer Übergabe der Ferienwohnung zurückgezahlt.
§ 4
Mietdauer
1. Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 14:00 Uhr in vertragsgemäßen Zustand zur
Verfügung. Sollte die Anreise nach 18:00 Uhr erfolgen, so muss der Mieter dies dem Vermieter mitteilen.
Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Vermieter berechtigt, die Unterkunft bei einer einzelnen Übernachtung
2 Stunden nach dem vereinbarten Bereitstellungstermin, bei mehr als einer Übernachtung am Folgetag nach
12:00 Uhr anderweitig zu belegen.
2. Am Abreisetag wird der Mieter deas Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10:00 Uhr geräumt in
besenreinem Zustand übergeben.
§ 5
Rücktritt
1. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages,
gleichgültig für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des
Gastes von einer verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des
Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes
muss sich jedoch separate Aufwendungen, um die er sich nach Treu und Glauben zu bemühen hat, auf den
Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.
3. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat diesen Entschädigungsanspruch in der nachfolgenden Höhe
gestaffelt (jeweils in % des vereinbarten Unterkunftspreises):
Stornokosten bei Unterbringung in der Ferienwohnung.
Rücktritt bis zum 14. Tag vor Beginn der Mietzeit: 20 % des Gesamtpreises.
Danach oder bei Nichtanreise 50 % des Gesamtpreises.
4. Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene
Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachte
Stornogebühr anrechnen lassen.
5. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
6. Die Rücktrittserklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse des Gastes
schriftlich erfolgen.
7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
§ 6
Kündigungsrecht
1. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.
2. Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach § 543 BGB bzw. unter den Voraussetzungen
des § 569 BGB fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.
3. Ein wichtiger Grund liegt für den Beherbergungsbetrieb insbesondere vor, wenn der Gast die Unterkunft
vertragswidrig gebraucht (erhebliche Vertragsverletzung) oder die Hausordnung missachtet. Im Falle einer
erheblichen Vertragsverletzung muss der Beherbergungsbetrieb dem Gast eine kurze Frist zur Abhilfe setzen
oder abmahnen, es sei denn, diese ist nicht erfolgversprechend oder es liegen ausnahmsweise Gründe vor, die
einen Verzicht rechtfertigen. In diesem Falle kann der Beherbergungsbetrieb von dem Gast Ersatz der bis zur
Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangen Gewinns verlangen (vgl. § 5 Abs. 2 bzw. 3).
4. Der Beherbergungsbetrieb hat ferner ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht zur außerordentlichen Kündigung,
wenn der Gast trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung und Kaution)
nicht fristgemäß leistet. In diesem Falle kann der Beherbergungsbetrieb von dem Gast Ersatz der bis zur
Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. § 5 Abs. 2 bzw. 3).
5. Ein wichtiger Grund liegt für den Gast insbesondere vor, wenn der Beherbergungsbetrieb dem Gast nicht den
vertragsmäßigen Gebrauch der Ferienwohnung gewährt.
6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.
§ 7
Mängel der Beherbergungsleistung
1. Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung.
2. Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der
Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich
anzuzeigen, um dem Beherbergungsbetrieb eine Beseitigung der Mängel zu ermöglichen. Unterlässt der Gast
diese Mitteilung, stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen zu.
§ 8
Haftung
1. Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, soweit der Schaden nicht auf eine groß fahrlässige oder
vorsätzliche Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen
Pflichten des Beherbergungsbetriebes beruht. Dem steht gleich, wenn der Schaden des Gastes auf ein
Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Beherbergungsbetriebes beruht.
2. Für von Gast eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb nach den gesetzlichen Bestimmungen
(§§701 ff BGB).
3. Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche,
Ausstellungen usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
§ 9
Pflichten des Gastes
1. Der Gast verpflichtet sich, die Unterkunft mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die
schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Unterkunftsräumen oder des Gebäudes sowie der
Unterkunft oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Gast ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm
oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.
2. In der Unterkunft entstehende Schäden hat der Gast, soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist,
unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb oder der von dieser benannten Kontaktstelle (Hausverwaltung,
Beauftragte Person) anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der
Gast ersatzpflichtig.
3. In Spülsteine, Ausgussbecken und Toiletten dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht
hineingeworfen, oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen
in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.
4. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen der Unterkunft ist der Gast verpflichtet,
selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden
gering zu halten.
5. Der Gast verpflichtet sich, die maximale Belegung einzuhalten. Überschreitet der Gast die im
Beherbergungsvertrag vereinbarte maximale Belegungszahl, ist der Beherbergungsbetrieb zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Der Gast hat dem Beherbergungsbetrieb in diesem Fall den
vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen (vgl. § 5 Abs. 2). Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes
muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.
§ 10
Tierhaltung
Tierhaltung ist nicht erlaubt .
§ 11
Verjährung
Hinsichtlich der Verjährung von wechselseitigen Ansprüchen des Gastes und des Beherbergungsbetriebes gelten die einschlägigen Normen des BGB.
§ 12
Rechtswahl und Gerichtstand
1. Es findet deutsches Recht Anwendung.
2. Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich der Sitz des
Beherbergungsbetriebes.
3. Für Klagen des Beherbergungsbetriebes gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz
des Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.